Meldestelle für Hinweisgeber (Whistleblower)
inkl. Meldestellenbeauftragten (Ombudsperson)
ab 49€

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen für Hinweisgeber eine Meldestelle einrichten.

Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, kann dies Bußgelder von bis zu 50.000€ zur Folge haben.

Wir unterstützen Sie und stellen für Sie die interne Meldestelle und einen Meldestellenbeauftragten (Ombudsperson). Die Meldekanäle werden verschlüsselt und können anonym genutzt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Personen gewährleisten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen geltendes Recht oder gegen ethische Grundsätze melden.

Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung dieser Anforderungen und stellen Ihnen sowohl ein Meldesystem als auch eine Ombudsperson. Unser Meldesystem wird in deutschen und zertifizierten Rechenzentren betrieben (ISO 27001, ISO 50001, PCI DSS, DIN EN 50600, ISO 9001). Hinweise können über Ende-zu-Ende verschlüsselte Meldekanäle bereitgestellt werden.

Wer sind wir?

Djoko Lukic

Mag. jur. (Universität Hamburg)

Datenschutzauditor (zertifiziert, TÜV Rheinland)
Datenschutzbeauftragter (zertifiziert, TÜV Nord)

Consultant und Projektmanager für IT und Datenschutz

Lucie Langer

Bachelor of Law

Datenschutzbeauftragte (mITSM)
Fachkraft für Datenschutz (DEKRA zertifiziert)

Steffi Lukic

Rechtsanwältin

Weitere Informationen

Der Hinweisgeber (auch „Whistleblower“ genannt) ist eine Person, die Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, ethische Standards oder unternehmensinterne Regelungen feststellt und der internen Meldestelle berichtet. Denkbar wären Meldungen in Bezug auf folgendes:

  • Korruption
  • Betrug
  • Diskriminierung
  • Arbeitsschutz
  • Umweltschutz
  • Datenschutz

Ihnen steht es frei, die Meldestelle durch eine interne oder externe Person zu besetzen. Die Beauftragung einer externen Person ist in der Regel vorteilhafter und günstiger. Für die Beauftragung einer externen Ombudsperson sprechen u.A. die folgenden Gründe:

  1. Skaleneffekte: Externe Dienstleister, die sich auf Whistleblower-Systeme spezialisiert haben, können ihre Ressourcen über mehrere Organisationen hinweg nutzen, wodurch Skaleneffekte entstehen, die die Kosten pro Organisation senken.

  2. Wegfall von Anfangsinvestitionen: Die Implementierung eines internen Meldesystems erfordert häufig erhebliche Anfangsinvestitionen für Technologie, Personal und Schulung. Ein externer Anbieter hat diese Infrastruktur bereits etabliert.

  3. Variable Kosten statt Fixkosten: Die Bezahlung für Dienstleistungen eines externen Anbieters ist oft variabel und abhängig von der Nutzung, im Gegensatz zu den Fixkosten, die durch interne Mitarbeiter und Systemwartung entstehen würden.

  4. Expertise und Spezialisierung: Externe Dienstleister bringen ein hohes Maß an Spezialisierung und Erfahrung mit, die eine Organisation intern möglicherweise nicht aufbauen könnte.

  5. Objektivität und Unparteilichkeit: Ein externer Dienstleister ist per Definition unabhängig von internen Hierarchien und kann Hinweise objektiver und neutraler bearbeiten.

Der Schutzbereich des Gesetzes ist sehr weit gefasst. Gem. § 2 HinSchG fallen Hinweise unter den Schutzbereich des Gesetzes, wenn
sie auf Verstöße hinweisen, die straf- oder bußgeldbewehrt sind. Beispielhaft wären die folgenden Fälle:

1. Eine Krankenschwester entdeckt, dass ein Arzt falsche Abrechnungen gegenüber der Krankenversicherung vornimmt, indem er Behandlungen abrechnet, die nie durchgeführt wurden. Betrug im Gesundheitswesen ist ein Straftatbestand, der die Kosten des Gesundheitssystems in die Höhe treibt und illegale Gewinne auf Kosten der Allgemeinheit erzielt.

2. Ein Techniker in einer chemischen Produktionsanlage stellt fest, dass das Unternehmen giftige Abfälle illegal in einem nahegelegenen Fluss entsorgt. Dies stellt einen Verstoß gegen Umweltschutzgesetze dar und kann schwerwiegende Folgen für das Ökosystem haben.

3. Ein Handwerker stellt fest, dass sein Arbeitgeber wiederholt Sicherheitsvorkehrungen missachtet.

4. Ein Buchhalter in einem großen Unternehmen entdeckt, dass sein Arbeitgeber systematisch Umsätze verschleiert, um die Steuerlast zu
minimieren. Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die dem Staat notwendige Einnahmen entzieht.

5. Ein IT-Administrator in einem Softwareunternehmen stellt fest, dass Kundendaten ohne wirksame Einwilligung für Marketingzwecke verwendet
werden und das Unternehmen somit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

6. Ein Sicherheitsbeauftragter bemerkt, dass in mehreren Filialen eines Einzelhandelsunternehmens die Brandschutzbestimmungen missachtet werden – beispielsweise durch blockierte Notausgänge oder fehlende Feuerlöscher.

7. usw…

Unsere Meldestelle ist unabhängig und weisungsfrei und auch die Verwaltung unserer Server liegt ausschließlich in unserer Hand. Darüber hinaus stellen wir unterschiedliche verschlüsselte Kommunikationswege zur Verfügung, die nicht vom Arbeitgeber überwacht werden können.

Im Weiteren schützt das Gesetz Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen, wie z.B. Kündigung, Herabstufung, Diskriminierung oder andere Arten von Benachteiligung.

Außerdem können Hinweisgeber Meldungen anonym vornehmen. Auch anonyme Hinweisgeber können mit uns in Kontakt bleiben und ggf. weitere Hinweise bereitstellen.

Hinweise werden nach dem folgenden (stark vereinfachten) Schema bearbeitet:

Wir bieten die folgenden Meldekanäle an:

  1. per Meldeformular,
  2. per Email (auch verschlüsselt),
  3. per Signal (verschlüsselter Messenger),
  4. telefonisch
  5. postalisch,
  6. und persönlich.

Hinweise können selbstverständlich auch anonym mitgeteilt werden. Alle Hinweisgeber erhalten Zugang zu unserem Meldesystem und können sowohl den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen als auch mit uns in Kontakt treten.

 

Bundesamt für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Hinweisgeberschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html

 

 

Es gibt bestimmte Umstände, unter denen der Schutz nicht greift, z.B. wenn der Hinweisgeber wissentlich falsche Informationen weitergibt oder wenn die Offenlegung gegen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen verstößt.

Sollte der Hinweisgeber durch bewusst unwahre Meldung einem Unternehmen oder einer Einrichtung schaden, kann das geschädigte Unternehmen Schadensersatz geltend machen.

Eine bewusst unwahre Meldung kann zudem als schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angesehen werden und zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen führen.